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ben und Costen, in [Gemäsheit?] der Landes-
und Ortsverfassung, der älteren Kaufsur-
kunden und das mit der Gutsherrschaft ab-
geschlossenen Ablösungs[???], nametlich:
4 [?]. 16 [?]. 8.[?]. jährliche, zur Königlichen
[Landrentenbank?] überwie-
sene Ablösungsrente,
--. --. 1.[?]. der Gutsherrschaft ver-
bliebene Renten[???]
Fünf pro Cent Lohngeld an die
Gutsherrschaft bei allen vor-
kommenden [Besitzveränder-
ungen?] zu zahlen,
gesteht auch der Gutsherrschat das
Verkaufsrecht an der erkauften Nahr-
ung zu.
§8
Die Uebergabe der erkauften Häus-
lernahrung soll zum 1sten Januar 1847 er-
folgen.
§9
Die Kosten des Kaufs und der Zuschreib-
ung, sowie das Herrschaftliche Lohngeld
trägt Käufer allein.

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sfe1518

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