Rudiger_letter

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Die Gerichte zu Halbendorf mit Carlsberg beurkunden hierdurch, daß laut der gericht[lich?] aufgenommenen und beziehendlich er[?] Registraturen vom 28ten Januar und 26ten Februar 1846, zwischen dem Besitzer der Häuslernahrung Cat. No. 9 zu Halbendorf, George Wolf und dessen Sohn Johann Wolf nachstehender Kaufvertrag bis auf gerichtsherrschaftliche Genehmigung verabredet und abgeschaffen worden ist. §1. Es verkauft nämlich George Wolf der ihm eigenthümlich zugehörige Häuslerwohnung Cat. No. 9 zu Halbendorf sammt allen Ein- und Zubehörungen, Rechten und Gerechtlichkeiten, jedoch auch Ablassen und Beschwerungen, mit ?schluß des ihm laut Ablassungsre?? vom 30ten September [1823?]. für die H??ung abgetretenen, mit der

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Nahrung No. 9 bereits consolidirten und im Flurbuche unter No. 87 eingetragenen Stück Feldes für die Summa von Ein Hundert Thalern im Vierzehnthaler [?] an seinen ältesten Sohn, Johann Wolf, unter nachstehenden Bedingungen: §2 Auf dieses Kaufgeld der Ein Hundert Thaler hat Käufer bereits Zwei und Dreißig Thaler in 14 Thaler[???] gezahlt und wird von Verkäufer hierüber zu [Rechtbeständigst?] und unter Entsagung der [Ausflucht?] des nicht baar und richtig gezahlten oder in Empfang genommenen Geldes quittirt. §3 Demnächst überweiset Verkäufer von der stipulirten Kaufsumma a., 25 ?, --, -- an seine älteste Tochter Magdalena geb. Wolf verehel. Kloß zu Nieder [Cunewalde?], ohne Ver-

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zinsung, jedoch zu Michaelis dieses Jahres zahlbar und b., 25 [?], -- --, an seine jüngste Tochter Anna Wolf, ebenfalls ohne Verzinsung, jedoch Ostern 1847 zahlbar. §4., Von den hiernach noch übrig bleibenden Kaufgeldern der 18[?], -- --, macht sich Käufer verbindlich, an Verkäufern, seinen Vater, vom 11ten Januar 1848 an alljährlich Drei Thaler zu bezahlen. Sollte Verkäufer vor völliger Bezahlung dieser Termingelder versterben, so soll Verkäufers Ehefrau Agnese Wolf den Rest der Zahlung erhalten, für den Fall aber, daß beide Eltern früher verstürben, soll Käufer die [??]zahlung erlassen bleiben. §5., Verkäufer reserviret sich für sich und seine Ehefrau auf Lebenszeit 1., freie Herberge in der verkauften

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Nahrung, die Ofenseite in der Wohnstube, ferner alljährlich 2., Sechs Viertel Scheffel Korn, wie es die Garbe giebt, 3., Acht Kannen Butter 4., zu den vier Festzeiten jedesmal drei weiße Kuchen, 5., zwei [Weizen?] Acker zur Leinsaat, wozu Verkäufer oder dessen Ehefrau den Saamen zu geben hat. 6., vier Scheffel Erdbirnen, 7., jeden Sonntag eine Kanne gute Milch von Walpurgis bis zu Michaelis, 8., allwöchentlich eine Kanne Quark, ebenfalls in der Zeit von Walpurgis bis Michaelis, 9., freies Kochen, Waschen, und Backen bei des Wirths Feuer, 10., die Hölfte von allem auf der Nahrung wachsenden Obste, 11., gute Wartung und Pflege in Krankheitsfällen. Dieses Ausgedinge ist vollständig zu [???]

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ren, auch wenn eines von den beiden Auszüglern mit Tod abgehen wird. Ferner verstattet Käufer seinem Bruder Michael und seiner Schwester Anna Wolf freie Herberge in der erkauften Nahrung bis zu ihrer Verheirathung, oder, was Michael Wolfen betrifft, bis zu desses Selbstständigkeit und eigner Wirthschaftführung. §6., Wegen der vorstehend §§. 3 und 4 bemerkten rückständigen und überwiesenen Kaufgelder, sowohl wegen des §5 verzeichneten Ausgedinges behält sich Verkäufer die Hzpothek und das Recht der unbezahlten Kaufgelder an der verkauften Häuslernahrung Cat: No. 9 zu Halbendorf, noch vor deren Uebergabe ausdrücklich vor, was Käufer bestens [einräumt?] und zugesteht. §7., Käufer übernimmt alle und jede auf der verkauften Nahrung haftenden Ab?-

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