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1/3 von diesen Werbe-Gelde soll ein Monath nach
Unterzeichnung bezahlet werden, jedoch mit der
Bedingung, dass für jeden Soldaten besagten Corps,
welche, ohne krank zu sein, an dem Tagem wenn
dasselbe vor Sr. Grbt. Majestät. Commißar die
Musterung passieret, abwesend ist, 30 [?] abge-
zogen werden sollen, doch sollen diese 30 [?]
nachgezahlet werden, sobald der fehlende Soldat
sich zu seinem respectiven Corps stellet.
Art. 11. Der Gewohnheit nach sollen 3 Verwandte
für einen Getödeten gerechnet werden. Für
jeden Getödteten soll das bestimmte Werbe-
Geld gezahlet werden. Sollte es sich zutragen
dass eines von den Regimentern Battailons
oder Compagnien dieses Corps entweder in
eines Battalie, oder Belagerung, oder durch
eine ungewöhnliche entstehende Krankheit,
oder durch den Verlust eines Transport Schif-
fes bey der Ueberfahrt nach America; einen
ungewöhnlichen Verlust leiden sollte, so
wollen Sr. Grvts. Mjst. diesen Verlust an
Officiers und Soldaten auf die billigste Art
gut thun, und die Ausgabe für die nöhtigen
Recruten, um das Corps, welches diesen au-
sserordentlichen Verlust erlitten, wieder auf
den gehörigen Fuss zu setzen, übernehmen.
Art. 12. Der Durchl. Herzog behält sich die Re-
setzung der vacanten Stellen, so wie auch die
Verwaltung der Justitz bevor, ferner wollen
auch Sr. Grossbritt. Majestät Sorge tragen,
dass die Commendeurs der Armeen, bey wel-
cher dieses Corps Dienste thut, befehlight wor-
den
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